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Menschen machen Fehler
A L L E !
Das ist nicht schön, aber menschlich. Das Maß an Schuld und die Folgen sind dabei so verschieden, wie es wir Menschen selbst sind. PROBLEMSCOUT SERVICES bietet Menschen, die anderen durch ihr Handeln einen Schaden zugefügt haben -egal, ob der nun eine Sache, Geld, die Gesundheit oder irgendein anderes Recht oder Gut betrifft- die Möglichkeit, sich unter Einbeziehung eines absolut vertraulichen Vermittlers mit dem Geschädigten oder Opfer einer Straftat zu verständigen. Der Weg dahin ist oft ein weiter und schwerer für beide Seiten. Für den, der sich schuldig gemacht hat, steht am Anfang dieses Weges die Einsicht. Und der ehrliche Wunsch nach Entschuldigung und möglicher Weise Wiedergutmachung. Diese Verständigung nennt man „Täter-Opfer-Ausgleich“. Sich in einer persönlichen Begegnung zu entschuldigen, auszusprechen, zu informieren und über eine Wiedergutmachung zu verständigen, ermöglicht es beiden Seiten oft, das Geschehene in einem neuen Licht zu betrachten. Mit Kriminalität und deren Folgen umzugehen und die bestehenden Probleme und Differenzen zu verarbeiten. Längst ist die außergerichtliche Regelung von Konflikten auch im Strafrecht etabliert (siehe unten). Viele Angelegenheiten finden durch diese Form des Umgangs zwischen Täter und Geschädigtem im Sinne des sozialen Friedens einen denkbar guten Abschluss, ohne dass überdies auch noch eine staatliche Strafverfolgung erfolgen muss. Egal, ob Sie Täter oder Opfer und Ihre Erwartungen aneinander selbstverständlich unterschiedlich sind: Versuchen Sie ein MITEINANDER, um diese schwere Situation zu bewältigen ! Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat bei.
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Einsicht statt Strafe - Der bessere Umgang mit der Schuld
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Auszug aus der Strafprozessordnung
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§ 153 a
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder 6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
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§155a
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
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§155b
(1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Informationen übermitteln. Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Informationen nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf, (2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Informationen nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Informationen nur erheben sowie die erhobenen Informationen verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet Sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. (3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. (4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Informationen sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.
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